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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Auftragsbearbeitung

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Angebots, der Auftragsbestätigung sowie des Werkvertrages.

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, sowie die Norm SIA 343 „Türen und Tore“. Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preis und Verbindlichkeit

Aufträge werden nur durch die rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung des Unternehmers verbindlich. Mass- und Ausführungsänderungen, Änderungen des Montageuntergrundes sowie Spezialzubehöre bewirken entsprechende Preiskorrekturen. Zuschläge für Montage auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung bleiben vorbehalten.

3. Masse

Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich (Lichtmass +/- 5mm gemäss SIA 343). Der Unternehmer ist berechtigt, Massdifferenzen am Bau durch Unterlagen auszugleichen. Genaue Spezifikationen, Ansichtsgleichheiten bei Toren und Türen sind gemäss Herstellerangaben zu beachten. Lichte Durchgangs-/Durchfahrtsmasse bei Tore und Türen können je nach Hersteller variieren. Bei Bedarf können diese vorgängig angefragt werden.

4. Farbwahl

Die Farbwahl richtet sich nach der Unternehmer/Hersteller-Farbkarte der jeweiligen Produzenten. Bei Sonderfarben wie NCS, Eisenglimmer usw. kann der Unternehmer Mehrkosten geltend machen. Zusatzfarben bedingen einen Mehrpreis je nach Produkt und Menge. Die durch die Materialbeschaffung bedingte längere Lieferfrist läuft ab definitiver Bekanntgabe der Spezialfarbe. Einige Farbtöne bleiben vorbehalten. Glanzgrad bei Farben gemäss Auftragsbestätigung, wenn nichts erwähnt nach Standard des jeweiligen Hersteller. Anderer Glanzgrad auf Wunsch optional erhältlich.

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung sowie Genehmigung von allfälligen Konstruktionszeichnungen bzw. Masskontrolle am Bau. Die Wochenangabe bezieht sich auf Arbeitswochen, Ferien oder Feiertage können die Lieferzeit entsprechend verlängern. Kann die Kontrolle und Genehmigung der Konstruktionspläne durch die Bauleitung nicht innert nützlicher Frist erfolgen oder werden wesentliche Änderungswünsche verlangt, so verlängert sich die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin. Verspätete Lieferungen infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder Materialbeschaffungsschwierigkeiten ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung.

6. Lieferung auf die Baustelle

Die Lastwagen-Zufahrt zur Baustelle sowie die unentgeltliche Kran-, Personen- und Warenliftbenützung sind bauseits zu gewährleisten.

7. Baureklame

Ohne schriftliche Vereinbarung lehnt der Unternehmer eine Beteiligung an der Baureklame ab.

8. Labeling

Produkte-, Marken-, Hersteller- oder Verarbeiter- Label sind am Produkt zu akzeptieren. Das Weglassen dieser Label kann zu Mehrkosten führen und muss bei Auftragserteilung angegeben und schriftlich festgehalten werden.

9. Montage

Die Montage muss in einem, ausnahmsweise höchstens zwei Arbeitsgängen erfolgen können. Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der Norm SIA 343 in allen Fällen:

10. Verrechnung

Die Verrechnung erfolgt entsprechend dem Lieferumfang (Etappenweise). Unvorhergesehene, bauseits bedingte, kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschläge und Reisespesen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer-Sätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt. Abzüge, die nicht vertraglich vereinbart wurden, sind ausgeschlossen. Die Schlussabrechnung wird mit der Rechnungsstellung fällig und ist gemäss Vereinbarung oder sofort zu bezahlen. Fällig werden auch solche Beträge, die bei der nachträglichen Prüfung noch bestritten sind, sofern sie sich nachträglich als geschuldet erweisen sollten. Auch nach Einreichung der Schlussabrechnung kann der Unternehmer weitere Rechnungen stellen, falls er deren Berechtigung nachweisen kann. Regiearbeiten werden netto gemäss dem gültigen Regiestundensatz verrechnet. Nachträgliche Aenderung der Rechnungsadresse wird mit Fr. 50.– nachbelastet.

11. Zahlungsbedingungen

Bei Aufträgen bis Fr. 5’000.– gemäss Vereinbarung oder sofort nach erhalt der Rechnung. Bei Aufträgen von mehr als Fr. 5’000.–, 30% bei Vertragsabschluss oder Auftragsbestätigung, 30% bei Lieferung auf Baustelle bzw. vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% nach Montage, Rest gemäss Vereinbarung oder sofort nach erhalt der Rechnung. Ohne anderslautende Vereinbarung gilt die allgemeine Landeswährung CHF. Befindet sich der Besteller in Verzug, hat er alle daraus entstehenden Kosten vollumfänglich zu tragen. Mahnkosten: erste Mahnung CHF 20.00, Zweite Mahnung CHF 50.00, dritte Mahnung CHF 100.00, weitere Kosten nach Aufwand. Bis zur vollständigen Bezahlung der Ware, bleibt die BS BauSys AG deren Besitzer.

12. Garantie

Die Garantie beträgt zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen. Sie erstreckt sich ausschliesslich auf Ersatz der mangelhaften Ware. Diese wird kostenlos ersetzt. Aufwendungen wie Montagekosten, Anfahrtswege, Spesen, Gerüste und Hebemittel werden verrechnet.
Ausschlüsse:

13. Umbauten, Sanierungen und Renovationen

Wartezeiten und erschwerte Umstände werden zum Regieansatz verrechnet. Für eventuelle Beschädigungen an Leibungen und Sturz oder sonstigen Bauteilen bei der Demontage bestehender oder Montage neuer Tore und Türen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab. Für Rissbildungen oder Abplatzungen an Wände und Decken wird jede Haftung abgelehnt.
Zu Lasten des Bestellers gehen in allen Fällen:

14. Datenschutz

Die BS Bausys AG leistet Gewähr, dass deren Mitarbeitende die ihnen anvertrauten Daten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Datenschutz behandeln. Sämtliche im Rahmen der Kundenbeziehung erlangten Daten des Kunden werden vertraulich behandelt und dienen einzig zum Zwecke der Auftragsbearbeitung.

15. Gerichtstand ist Sissach BL / Ausgabe 01/24

Für Wartungsabonnamente

Die Service- und Wartungsarbeiten werden gemäss unseren Checkliste/n durchgeführt und stellen den Mindestumfang einer Wartung dar. Im speziellen wird die Tor- / Türanlage auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und auf ihre Sicherheit kontrolliert gemäß Richtlinien der Toreproduktenorn DIN EN 13241-1, SUVA und EKAS 1511. Weitere Auflagen und Zusatzpositionen kann der Servicetechniker festlegen, z. B. wenn sie durch örtliche Gegebenheiten oder spezielle Nutzungszwecke bedingt sind. Sie sind in die Checkliste einzutragen. Die Wartung wird gemäss Vereinbarung im Wartungsabo in möglichst gleichen Zeitabständen durchgeführt. Ein Servicetechniker wird die Tor- / Türanlage auf Funktion und Zustand prüfen. Sollte bei diesen Prüfungen eine Reparatur erforderlich sein, wird diese in Regie ausgeführt. Während der Garantiezeit (Herstellergarantie) werden sämtliche Reparaturen, die auf Materialfehler zurück zu führen sind, in Garantie ausgeführt, dh. das Material wird vom Hersteller kostenlos geliefert, (sofern ein Wartungsabonnement ab Inbetriebnahme der Toranlage abgeschlossen wurde) die Arbeit sowie die Reisezeit und sonstige Kosten werden vom Betreiber übernommen. Der Betreiber bleibt für den Zustand und die Sicherheit der Toranlagen verantwortlich. Der Tag der Wartung ist zwischen den Parteien zu vereinbaren. Gleichzeitig sind Sonderheiten am Tor und Unregelmäßigkeiten des Torlaufes oder am Türbetrieb, z. B. für eine Ersatzteillieferung, anzeigepflichtig.

Batterien/Accu’s bei batteriebetriebenen Geräte und Impulsgeber werden bei der Wartung nicht ersetzt und sind im Wartungspreis nicht enthalten. Auf Verlangen des Betreibers können diese gegen Gebühr jedoch ersetzt werden.

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass sämtliche, auch die beweglichen zur Wartung anstehenden Gegenstände an dem genannten Ort frei zugänglich zur Verfügung stehen. Ist dies am Wartungstage nicht der Fall, so entfällt insoweit eine Verpflichtung des Herstellers. Die nach einer Wartung in der Checkliste festgestellten Mängel müssen umgehend repariert bzw. erneuert werden. Der Betreiber bleibt dafür verantwortlich, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.

Die Wartung wird an Werktagen, Montags – Freitags, während der üblichen Arbeitszeit durchgeführt. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ein erforderliches Gerüst bzw. Hebebühne sind im Bedarfsfall kostenlos bereitzustellen oder werden separat vergütet, ebenfalls ist für den Austausch schwerer Teile eine Hilfskraft abzustellen.

Vom Servicetechniker festgestellte Mängel, welche die Funktionstüchtigkeit der Toranlage beeinträchtigen, müssen behoben werden. Ansonsten lehnt der Hersteller jegliche Haftung ab.
Die Haftung des Herstellers beschränkt sich auf die Durchführung des Wartungsdienstes. Etwaige Beanstandungen des Betreibers müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Ausführung des Wartungsdienstes schriftlich gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Berechtigte Beanstandungen werden in der Weise behoben, dass die entsprechenden Arbeiten nachgeholt werden. Irgendwelche weitergehenden vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, auf Minderung, Schadenersatz auch jeglicher sogenannten Folgeschäden sowie für eine etwa verspätete Durchführung der Wartung.

Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung des Herstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen und/oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
Unter Aufrechterhaltung der Zahlungsverpflichtung des Betreibers wird der Hersteller von seiner Leistungspflicht befreit, wenn von ihm Eingriffe Unbefugter festgestellt worden sind. Diese Vereinbarung ist für mindestens 3 Jahre ab Unterzeichnung abgeschlossen und erneuert sich automatisch von Jahr zu Jahr, sofern nicht von einer Partei schriftlich 3 Monate vor Beginn der neuen Wartungsperiode gekündigt wurde. Wenn der Betreiber mit der Zahlung der Wartungsgebühren und / oder der gesondert in Rechnung gestellten Beträge in Rückstand gerät, so ist der Hersteller berechtigt, den Vertrag fristlos aufzuheben.

Die Abonnementslaufzeit ist vom 01.01. – 31.12. auch wenn die Vereinbarung im Laufe des Jahres abgeschlossen wird. Die Zahlung ist im voraus, 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Vertragsanpassungen während der Laufzeit werden mit CHF 50.00 je Änderung verrechnet.

Der Preis entspricht den bei Abschluss des Abonements gültigen Lohnkosten. Sollten nachträgliche Änderungen der Aufwendungen von mehr als 5% eintreten, ist der Hersteller zu einer entsprechenden Anpassung des Preises während der Vertragsdauer berechtigt. Die aufgrund bestehender oder zukünftiger Gesetze zu entrichtenden Steuern oder Gebühren, die aus dem Wartungsabonement anfallen, sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Für Leistung, Lieferung und Zahlung sowie alle sich aus dem Abonnementsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Sissach.

Für Reparatur- und Wartungsarbeiten

Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierender Bestandteil des Arbeitrapportes sowie des Werkvertrages.

1. Allgemeines

Sofern die nachfolgenden Bedingungen keine Abweichung enthalten, gelten die Bedingungen der Norm SIA 118 „Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten“, sowie die Norm SIA 343 „Türen und Tore“. Anderslautende Bedingungen sind bei Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.

2. Preis und Verbindlichkeit

Die Preise verstehen sich netto, exkl. Mwst.. Unterzeichnete Arbeitsrapporte gelten als akzeptiert.

3. Zahlungsbedingungen

Reparaturen sind am Ausführungszeitpunkt zur Zahlung fällig und können in BAR oder mittels Kreditkarte (Postkarte nur beschränkt) direkt an den Servicetechniker beglichen werden. Auf Verlangen können Rechnungen gegen Gebühr nachgesendet werden.

4. Garantie

Die Garantie beträgt nach SIA zwei Jahre ab Rechnungsdatum, für Motorantriebe und Steuerungen ebenfalls zwei Jahre. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantiepflicht sind ausgeschlossen.
Ausschlüsse:

Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Bauteilen bauseits gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstungen oder Hebemittel, nach SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften, auf bauseitige Kosten und Verantwortung zu erstellen sind. Ersatzansprüche für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Durch Dritte ausgeführte Reparaturen beenden die Garantie; deren Kosten werden nicht übernommen. Garantiefälle gestatten nicht, fällige Zahlungen aufzuschieben oder Schadenersatzansprüche zu stellen.
Bei Lieferung ohne Montage beschränkt sich die Garantie auf das Material.

5. Reparaturarbeiten

Bei Anlagen ohne Wartungsvertrag muss vor jeder Reparaturarbeit eine Wartung durchgeführt werden.

6. Richtlinien der Toreproduktenorm DIN EN 13241-1, SUVA und EKAS 1511, sowie EN 12445

Der Hersteller hat das Instandhaltungsintervall unter Berücksichtigung der Benützungshäufigkeit, der Konstruktion und der verwendeten Bauelemente, wie Fangvorrichtungen und Einklemmschutzeinrichtungen so festzulegen, dass die Sicherheit von Personen innerhalb dieser Zeit gewährleistet ist. Die Instandhaltung hat jedoch mindestens 1 mal jährlich zu erfolgen.

7. Verrechnungs-Ansätze

8. Erfüllungsort

Gerichtsstand Sissach
Stand 01. 2024 Änderungen vorbehalten.